Vierter Abschnitt: Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
5. Enteignungsbeschluß
§ 50
Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.
Landbeschaffungsgesetz
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb