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Landbeschaffungsgesetz

Landbeschaffungsgesetz

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

  • Zweiter Teil: Enteignung
    • Vierter Abschnitt: Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
      • 5. Enteignungsbeschluß

§ 50

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.