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Bundesleistungsgesetz

Bundesleistungsgesetz

  • Dritter Teil: Manöver und andere Übungen

§ 79

Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. ²Für die Anforderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. ³Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß Anwendung.