Bundesleistungsgesetz
- Dritter Teil: Manöver und andere Übungen
§ 79
Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. ²Für die Anforderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. ³Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß Anwendung.
- Bundesleistungsgesetz
- Grundvorschrift
- Erster Teil: Die Leistungen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
- Dritter Abschnitt: Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt: Leistungsvorbereitungen
- Fünfter Abschnitt: Pflichten der Beteiligten
- Sechster Abschnitt: Die Abgeltung
- Siebenter Abschnitt: Verjährung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Durchführung der Anforderung
- Zweiter Abschnitt: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
- Dritter Teil: Manöver und andere Übungen
- Vierter Teil: Bußgeld- und Strafbestimmungen
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften