KVLG
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 62
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.