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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 62

Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.