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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst

Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.