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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Sechster Abschnitt: Finanzierung

§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.