KVLG
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 33 Prüfpflicht
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.