Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. ²§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. ³Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere