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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Sechster Abschnitt: Finanzierung

§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.