KVLG
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- Dritter Abschnitt: Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
§ 15 Vertragsrecht
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.