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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Dritter Abschnitt: Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern

§ 15 Vertragsrecht

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.