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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Sechster Abschnitt: Finanzierung

§ 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.