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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Fünfter Abschnitt: Wahrnehmung von Verbandsaufgaben

§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.