§ 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
(1) Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. ²Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. ³§ 46 gilt entsprechend.
(2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1
- 1.
- der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
- 2.
- der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,
- 3.
- die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- 4.
- Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. ³§ 39 Abs. 2 gilt.