freiRecht
KVLG

KVLG

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Erster Abschnitt: Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis

§ 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht

Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Abs. 2 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. ²Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird. ³Wird der Antrag später gestellt, wird die Befreiung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.