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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

§ 17 Träger der Krankenversicherung

Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. ²In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. ³Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.