Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 32 Auskunftspflicht
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
KVLG
Erster Abschnitt: Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis