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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

§ 32 Auskunftspflicht

Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.