Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen
Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen.
- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
- Abschnitt 2: Erziehungsbeihilfe
- Abschnitt 3: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Abschnitt 4: Erholungshilfe
- Abschnitt 5: Wohnungshilfe
- Abschnitt 6: Hilfen in besonderen Lebenslagen
- Abschnitt 7: Sonderfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
- Unterabschnitt 2: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt 10: Verfahren
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen