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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  • Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
    • Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen

§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen

Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen.