Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
§ 39 Verlustausgleich
Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. ²In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden.