Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
§ 14 Berufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes
Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes durchgeführt werden, wenn es der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förderlich ist, dadurch die Dauer der Maßnahme nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
- Abschnitt 2: Erziehungsbeihilfe
- Abschnitt 3: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Abschnitt 4: Erholungshilfe
- Abschnitt 5: Wohnungshilfe
- Abschnitt 6: Hilfen in besonderen Lebenslagen
- Abschnitt 7: Sonderfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
- Unterabschnitt 2: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt 10: Verfahren
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen