Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
§ 46 Besondere wirtschaftliche Belastungen
Aufwendungen, die die Leistungsberechtigten wirtschaftlich besonders belasten und nicht durch Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder durch Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt werden können, können vom einzusetzenden Einkommen der Leistungsberechtigten in angemessenem Umfang abgesetzt werden.