Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
§ 13 Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.