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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  • Abschnitt 2: Erziehungsbeihilfe

§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende

Bei der Entscheidung über die Leistung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.