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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  • Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 59 Übergangsregelung

(1) (gegenstandslos)

(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.

(3) (gegenstandslos)