Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
§ 43 Art und Schwere der Schädigung
Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei sonstigen Pflegezulageempfängern in Höhe von 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. ²§ 42 bleibt unberührt.
- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
- Abschnitt 2: Erziehungsbeihilfe
- Abschnitt 3: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Abschnitt 4: Erholungshilfe
- Abschnitt 5: Wohnungshilfe
- Abschnitt 6: Hilfen in besonderen Lebenslagen
- Abschnitt 7: Sonderfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
- Unterabschnitt 2: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt 10: Verfahren
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen