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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  • Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
    • Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen

§ 43 Art und Schwere der Schädigung

Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei sonstigen Pflegezulageempfängern in Höhe von 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. ²§ 42 bleibt unberührt.