Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 4: Erholungshilfe
§ 26 Erholungsbedingte Aufwendungen
Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden. ²Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu berücksichtigen. ³Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufenthalts hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes, auch wenn die Gegenstände anläßlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.
- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
- Abschnitt 2: Erziehungsbeihilfe
- Abschnitt 3: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Abschnitt 4: Erholungshilfe
- Abschnitt 5: Wohnungshilfe
- Abschnitt 6: Hilfen in besonderen Lebenslagen
- Abschnitt 7: Sonderfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
- Unterabschnitt 2: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt 10: Verfahren
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen