Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
§ 34 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird
Die Berechnung der Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß ein Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorgenannten Verordnung nicht anzuwenden ist.
- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
- Abschnitt 2: Erziehungsbeihilfe
- Abschnitt 3: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Abschnitt 4: Erholungshilfe
- Abschnitt 5: Wohnungshilfe
- Abschnitt 6: Hilfen in besonderen Lebenslagen
- Abschnitt 7: Sonderfürsorge
- Abschnitt 8: Einkommen, Einkommensberechnung
- Abschnitt 9: Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
- Unterabschnitt 1: Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
- Unterabschnitt 2: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt 10: Verfahren
- Abschnitt 11: Übergangs- und Schlußbestimmungen