§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen
(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:
- 1.
- bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,
- 2.
- bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und
- 3.
- bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert.
(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei - 1.
- schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,
- 2.
- Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,
- 3.
- Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,
- 4.
- Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert
des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.
(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu berücksichtigen.