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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  • Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

§ 8 Berufliche Umschulung

Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. ²Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf mindestens gleichwertig sein. ³Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.