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Bundesversorgungsgesetz

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

  • Kriegsopferfürsorge

§ 27e

Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.