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ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

  • Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
    • Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
      • III. Bestimmung des Versteigerungstermins

§ 42

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.