ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- VI. Entscheidung über den Zuschlag
§ 80
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.