ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- III. Bestimmung des Versteigerungstermins
§ 35
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.