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ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

  • Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 178

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.