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ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

  • Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
    • Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171f

§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.