ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
§ 3
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. ²Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. ³Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.