ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 174a
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.