ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 173
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. ²Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.