ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 46
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.