ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171m
Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. ²Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.