ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
§ 104
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.