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ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

  • Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
    • Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

§ 12

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3.
der Hauptanspruch.