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ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

  • Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
    • Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
      • V. Versteigerung

§ 74

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.