ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 58
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.