Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- B. Fahrzeuge
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 66 Rückspiegel
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. ²Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.