(1) In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei bleibt. ²Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen.
(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. ²Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.