Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- B. Fahrzeuge
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 39 Rückwärtsgang
Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.