Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- B. Fahrzeuge
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. ²Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. ³An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.