freiRecht
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  • B. Fahrzeuge
    • III. Bau- und Betriebsvorschriften
      • 3. Andere Straßenfahrzeuge

§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. ²Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. ³An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.