Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- B. Fahrzeuge
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.