freiRecht
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  • B. Fahrzeuge
    • II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§ 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.