Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.