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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  • B. Fahrzeuge
    • III. Bau- und Betriebsvorschriften
      • 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 34 Achslast und Gesamtgewicht

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

²Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. ²Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. ³Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast

a)Einzelachsen10,00 t

b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00 t 
b)Kraftomnibusse19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4

a)Kraftfahrzeuge25,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d26,00 t

c)Anhänger24,00 t

d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind32,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert44,00 t.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
²Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. ²Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.